Sie wohnen in Nähe eines Flughafens? Dann können Sie jederzeit eine äußerst unangenehme Überraschung erleben: die Flugrouten werden geändert, und plötzlich führt eine Flugroute direkt über ihr Haus - mit der entsprechenden Lärmbelastung. Dagegen tun können Sie nach geltender Rechtslage wenig, denn Flugrouten werden im Gegensatz zum Rest des Flughafens nicht planfestgestellt und können jederzeit geändert werden, ohne dass die Betroffenen gefragt werden müssen. Im Luftverkehr notwendige Flexibilität, meint dazu die Luftverkehrswirtschaft. Ein Unding, finden die Betroffenen. Denn was nützen die umfangreichen Berechnungen und monatelangen Diskussionen im Planfeststellungsverfahren, wenn die tatsächlichen Flugrouten und damit die Fluglärmbelastung später mit den Annahmen im Verfahren nichts mehr zu tun haben?
Um den Schutz gegen Flugroutenänderungen zu verbessern, muss der Gesetzgeber das Luftverkehrsrecht ändern. Zu diesem Zweck hat die Rechtsanwaltskanzlei Baumann für Betroffene verschiedener deutscher Flughäfen eine Petition "Besserer Schutz Betroffener bei Flugroutenänderungen an planfestgestellten Flughäfen" beim Bundestag eingereicht. Ziel ist, dass die Flugrouten und An- und Abflugverfahren künftig bereits im Planfeststellungsverfahren verbindlich festgelegt werden und Betroffene gegen notwendige spätere Änderungen besseren Rechtsschutz erhalten. Alle AnwohnerInnen von Flughäfen können sich (kostenlos) an dieser Aktion beteiligen und die Petition unterstützen.
Erste Informationen zur Petition finden Sie in der Pressemitteilung, die unten im Original angehängt ist.
Mitzeichnen der Petition Im Internet
Wenn Sie die Petition unterstützen wollen, ist die bequemste Möglichkeit das Mitzeichnen im Internet auf entsprechenden Seiten des Bundestages. Die Frist läuft bis zum 28.01.2011 .
Weitere Möglichkeiten zur Unterstützung der Petition sind auf der Internetseite von Rechtsanwalt Baumann im Begleitschreiben "An die Flughafenbetroffenen an allen Flughafenstandorten in Deutschland" aufgeführt. Dort finden Sie auch noch mehr Informationen zur Petition "Besserer Schutz Betroffener bei Flugroutenänderungen an planfestgestellten Flughäfen".
Pressemitteilung der Kanzlei Baumann zur Petition
Lärmbetroffene aus ganz Deutschland wenden sich an den Deutschen Bundestag
Petition “Besserer Schutz Betroffener bei Flugroutenänderungen an planfestgestellten Flughäfen”
Die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte hat am Montag, den 06.12.2010, 12:00 Uhr, namens und im Auftrag von hundert Anwohnern verschiedener deutscher Flughäfen eine Sammelpetition zum Deutschen Bundestag eingereicht. Sie führt den Titel „Besserer Schutz Betroffener bei Flugroutenänderungen an planfestgestellten Flughäfen“.
Geplant ist eine Serie von Petitionen von Petenten, die sich dieser Petition anschließen werden. Grund für diesen Schritt ist die im Rahmen zahlreicher Klageverfahren gewonnene Erkenntnis, dass die derzeitige Rechtslage einen effektiven und umfassenden Schutz der Bürger vor Fluglärm nicht gewährleistet. Besonders problematisch ist aus Sicht der Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte hierbei, dass für die Flughafenanwohner, für welche die Planfeststellungsunterlagen keine voraussichtliche Fluglärmbetroffenheit ausweisen, regelmäßig auch keinen Anlass haben, sich im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen. Umso größer ist für diese Bürger dann die Überraschung, wenn nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens plötzlich von den ursprünglich angedachten Flugrouten Abstand genommen wird und neue Flugrouten festgelegt werden.
Der Grund für diese sehr schwierige Situation liegt im Luftverkehrsrecht. Das derzeitige Recht sieht nämlich vor, dass Flugrouten im Planfeststellungsverfahren zwar prognostiziert, aber nicht verbindlich festgelegt werden. Dies führt regelmäßig dazu, dass nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens andere Flugrouten festgesetzt werden als diejenigen, mit denen im Planfeststellungsverfahren gerechnet wurde. Folglich ergeben sich zu einem Zeitpunkt, zu dem regelmäßig Rechtsmittel gegen den Flughafen selbst nicht mehr eingelegt werden können, plötzlich völlig neue oder auch stark veränderte Betroffenheiten durch Fluglärm. Der Rechtsschutz, der den nun neu oder stärker Betroffenen verbleibt, ist ungleich schlechter ausgestaltet, als die Klagemöglichkeiten gegen einen Planfeststellungsbeschluss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich die Rechtskontrolle bei Flugrouten nämlich auf eine so genannte Willkürkontrolle und unterliegt damit so hohen Hürden, dass erfolgreicher Rechtsschutz gegen die Festlegung einer bestimmten Flugroute nur in Ausnahmefällen erlangt werden kann. Darüber hinaus ist das Verfahren zur Festsetzung der Flugrouten ohne jegliche Öffentlichkeitsbeteiligung ausgestaltet.
Um diesen misslichen Zustand in Form der Ungleichbehandlung vor allem der erst infolge einer Flugroutenänderung von Fluglärm betroffenen Bürger zu beenden und hier eine einheitliche Behandlung sowie identische Rechtsschutzmöglichkeiten sicherzustellen, hat die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte namens und im Auftrag von Anwohnern verschiedener deutscher Flughäfen die vorliegende ähnliche Petition an den Deutschen Bundestag gerichtet. Die hier vorgelegte Petition betrifft sämtliche deutsche Flughafenstandorte.
Im Einzelnen ersuchen die Petenten den Bundestag,
den Umkreis eines Flughafens in einem Radius von mindestens 35 km um den Flughafen generell als Betroffenheitszone auszuweisen und allen Einwohnern in dieser Zone explizit ein Recht auf Beteiligung im Planfeststellungsverfahren, ein Klagerecht gegen die Errichtung oder die wesentliche Änderung des Flughafens und ein Recht u. U. auf Lärmschutzmaßnahmen sowie auf Entschädigung einzuräumen,
durch eine gesetzliche Neuregelung sicherzustellen, dass alle Fragen des Flugbetriebs im Nahverkehrsbereich eines Flughafens – und damit auch die Festlegung der An- und Abflugverfahren - bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vollständig und verbindlich geklärt werden,
eine Pflicht der Planfeststellungsbehörde festzuschreiben, einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss im Falle einer Änderung der Flugrouten von Amts wegen unverzüglich anzupassen und
darüber hinausgehend eine Ergänzung des § 29 b Abs. 2 LuftVG durch folgenden Satz 2 vorzunehmen: „Bei der Festlegung der Flugverfahren soll die für die Flugsicherung zuständige Stelle von den dem Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Flugrouten nur abweichen, wenn sich die der Flugroutenfestlegung zugrunde gelegten Annahmen nachträglich geändert haben und durch die abweichenden Flugverfahren keine neuen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen entstehen.“
Würzburg, den 6. Dezember 2010
gez. RA W. Baumann/Fachanwalt f. Verwaltungsrecht
Flugroutenänderungen Bundesregierung (Deutschland) Deutscher Bundestag
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