Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.04.2013
Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der Städte Bad Soden, Kelkheim, Schwalbach, Eschborn, Liederbach am Taunus und der Gemeinde Sulzbach gegen die Anfang des Jahres 2011 erfolgte Neufestlegung eines Anflugverfahrens zu Flughafen Frankfurt Main abgewiesen.
Die Kommunen hatten ihre Klagen gegen das vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung durch Rechtsverordnung neu festgelegte, als nördlicher Gegenanflug bezeichnete Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main u.a. mit Lärmbeeinträchtigungen ihrer kommunalen Einrichtungen und mit künftigen Beschränkungen ihrer Bauleitplanungen begründet.
Die Klagen wurden abgewiesen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Urteilsbegründung aus, der Senat folge der bisherigen Rechtsprechung, der zufolge die Anund Abflugverfahren der sicheren und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs dienten, dessen Kapazität durch das in einem gesonderten Verfahren planfestgestellte Vorhaben zum Bau oder zur Änderung eines Flughafens bestimmt werde. Bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren seien zwar auch Lärmbelange potenziell Betroffener zu beachten und in die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vorzunehmende Abwägung einzustellen; die Grundsätze des Planungsrechts seien auf die in erster Linie sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung von Flugverfahren jedoch nicht anwendbar.
Nach den in ständiger Rechtsprechung dazu ausformulierten Grundsätzen sei sowohl der Umfang der anzustellenden Ermittlungen von betroffenen Belangen als auch die sachliche Rechtfertigung einer solchen Festsetzung oder Änderung von An- und Abflugverfahren davon abhängig, ob die drohende Lärmbelastung die durch das Fluglärmschutzgesetz definierte Unzumutbarkeitsschwelle erreiche oder gar überschreite.
Sei dies, wie im Fall der Klägerinnen, nicht zu erwarten, reiche ein sachlicher und vernünftiger Grund für die Änderung von Flugverfahren aus, der hier mit der Inbetriebnahme der Nordwest- Landebahn am Flughafen Frankfurt Main gegeben sei. Die von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hierzu angestellten Erwägungen insbes. zu einer sicheren Durchführung der Anflüge zum Flughafen, die auf zwei Landebahnen parallel und unabhängig voneinander durchgeführt werden müssen, seien nach der Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 9 C 147/12.T und 9 C 179/12.T
Anmerkung: Der Text der Urteile findet sich hier: 9 C 147/12.T, 9 C 179/12.T.
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