Bundesverwaltungsgericht: Taunus-Flugrouten rechtmäßig
Pressemitteilung Nr. 37/2004 vom 24.6.2004
<2004-06-24>
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Rechtsverordnungen gebilligt, durch die festgelegt wird, dass Flugzeuge, die vom Frankfurter Flughafen in nördlicher Richtung abfliegen, eine Flugroute benutzen müssen, die über den Hochtaunus führt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor auf die Klagen von Hochtaunusgemeinden und dort ansässigen Grundstückseigentümern hin diese Festlegung teilweise beanstandet und dies damit begründet, dass das Luftfahrt-Bundesamt bei der Bewertung der Lärmschutzinteressen der Kläger den topographischen Verhältnissen, nämlich dem Anstieg des Geländes, in der Region nicht ausreichend Rechnung getragen habe.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geändert und die Klagen abgewiesen.
Das Flugroutensystem im Raum Frankfurt ist u.a. deshalb neu geordnet worden, um die durch Fluglärm stark beeinträchtigten Gemeinden im westlichen Umland des Flughafens zu entlasten. Im Rahmen der Neuregelung hat das Luftfahrt-Bundesamt nach den Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Vorsorge dafür geschaffen, dass der Bereich des Hochtaunus nur von Flugzeugen überflogen wird, die eine Mindestflughöhe von 4400 Fuß über NN erreicht haben. Hierdurch wird sichergestellt, dass keine unzumutbaren Fluglärmbelästigungen hervorgerufen werden. Dies wird durch Lärmgutachten bestätigt, die Mittelungspegel von maximal 50 db(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht ergeben haben. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass zu der Annahme, dass das Luftfahrt-Bundesamt bei der von ihm vorgenommenen Alternativenprüfung Varianten der Flugroutenführung nur deshalb übersehen haben könnte, weil es die Geländeverhältnisse in den betroffenen Hochtaunusgemeinden nicht zum Gegenstand genauerer Ermittlungen gemacht hat.
BVerwG 4 C 11.03 und 4 C 15.03 - Urteile vom 24. Juni 2004
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geändert und die Klagen abgewiesen.
Das Flugroutensystem im Raum Frankfurt ist u.a. deshalb neu geordnet worden, um die durch Fluglärm stark beeinträchtigten Gemeinden im westlichen Umland des Flughafens zu entlasten. Im Rahmen der Neuregelung hat das Luftfahrt-Bundesamt nach den Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Vorsorge dafür geschaffen, dass der Bereich des Hochtaunus nur von Flugzeugen überflogen wird, die eine Mindestflughöhe von 4400 Fuß über NN erreicht haben. Hierdurch wird sichergestellt, dass keine unzumutbaren Fluglärmbelästigungen hervorgerufen werden. Dies wird durch Lärmgutachten bestätigt, die Mittelungspegel von maximal 50 db(A) am Tag und 43 dB(A) in der Nacht ergeben haben. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass zu der Annahme, dass das Luftfahrt-Bundesamt bei der von ihm vorgenommenen Alternativenprüfung Varianten der Flugroutenführung nur deshalb übersehen haben könnte, weil es die Geländeverhältnisse in den betroffenen Hochtaunusgemeinden nicht zum Gegenstand genauerer Ermittlungen gemacht hat.
BVerwG 4 C 11.03 und 4 C 15.03 - Urteile vom 24. Juni 2004
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Gerichtsurteile Bundesverwaltungsgericht Flugroutenänderungen Flugrouten Klage (vor Gericht) Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH)
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