Teilerfolg der Klagen gegen Taunus-Abflugrouten
Pressemitteilung des VGH Kassel vom 11. Februar 2003
<2003-02-12>
Teilerfolg der Klagen gegen Taunus-Abflugrouten
Durch zwei heute verkündete Urteile hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die über den Taunus zu dem signifikanten Punkt "TABUM" (nordwestlich von Schmitten) führenden Abflugverfahren rechtswidrig sind und nach einer Übergangsfrist nicht mehr angewendet werden dürfen. Gegenstand der Feststellung sind Flugrouten, die bei westlichem Wind für Starts von den beiden Parallelbahnen des Flughafens Frankfurt am Main zunächst in nordwestlicher und später nordöstlicher Richtung via "TABUM" führen. Die Flugverfahren werden von dem Luftfahrt- Bundesamt - Verwaltungsstelle Flugsicherung Offenbach - nach Vorarbeit der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die streitigen Taunusrouten sind mit Wirkung vom 19. April 2001 im Rahmen einer Neuordnung der Flugverfahren im Nordwesten des Flughafens Frankfurt am Main ausgewiesen worden (13. Änderungsverordnung zur 177. Durchführungsverordnung-Luftverkehrsordnung in der Fassung der 212. Durchführungsverordnung-Luftverkehrsordnung).
Geklagt haben gegen diese Flugrouten in dem ersten Verfahren (2 A 1062/01) die Städte Bad Soden, Eppstein, Kelkheim und Königstein sowie die Gemeinden Glashütten, Schmitten und Niedernhausen und in dem zweiten Verfahren (2 A 1569/01) vier private Kläger aus Kelkheim, Schmitten und Glashütten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Städte Bad Soden und Königstein insgesamt abgewiesen. Soweit die Kommunen Eigentümerinnen bewohnter Grundstücke sind, seien sie durch die neu eingeführten Flugrouten keiner abwägungserheblichen Lärmbelastung ausgesetzt. Die Klagen der anderen Kommunen und der privaten Kläger hatten überwiegend Erfolg. Das Gericht hat festgestellt, dass das Luftfahrt-Bundesamt bei der Routenausweisung die spezifischen topografischen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Lärmminderung, die sonst mit zunehmender Flughöhe eintrete, werde durch den hier beachtlichen Anstieg des Geländes weitgehend neutralisiert, zumindest aber erheblich relativiert. Deshalb müsse das Luftfahrt-Bundesamt die Routenführung unter Berücksichtigung der realen Flughöhen über Grund - mit Hilfe der inzwischen um diesen Punkt erweiterten Simulationsmodelle der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH - überprüfen, zumal nicht auszuschließen sei, dass eine mögliche geringe Verschiebung der Route zu einer insgesamt schonenderen Alternative führe.
Um zu vermeiden, dass infolge der Entscheidung Risiken für die Sicherheit des Luftverkehrs oder Mehrbelastungen für Gebiete entstünden, die schon jetzt bis zur Grenze der Zumutbarkeit durch Lärm beeinträchtigt seien, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Luftfahrt-Bundesamt einen Übergangszeitraum von drei Monaten eingeräumt, in denen die Kläger die Flugverfahren trotz des Planungsfehlers zu dulden haben. Der Verwaltungsgerichtshof stellt allerdings auch klar, dass einer Routenführung über bisher nicht belastete Taunus-Regionen keine grundsätzlichen Hindernisse entgegenstünden. Je nach dem Ergebnis der Überprüfung der von dem Gericht beanstandeten Verfahren sei es daher nicht ausgeschlossen, dass das Luftfahrt-Bundesamt diese oder ähnliche Routen neu festsetzt.
Keinen Erfolg hatten die Klagen, soweit sie sich gegen Anflugverfahren oder diejenigen Abflugverfahren richten, die von dem Flughafen zunächst in südlicher und südwestlicher Richtung verlaufen und dann in einer großen Rechtskurve nach Nordosten - auf langem Weg - nach "TABUM" geführt werden. Diese ohnehin nur relativ selten genutzten Verfahren sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs planungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen; gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Az.:2 A 1062/01 und 2 A 1569/01
Durch zwei heute verkündete Urteile hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die über den Taunus zu dem signifikanten Punkt "TABUM" (nordwestlich von Schmitten) führenden Abflugverfahren rechtswidrig sind und nach einer Übergangsfrist nicht mehr angewendet werden dürfen. Gegenstand der Feststellung sind Flugrouten, die bei westlichem Wind für Starts von den beiden Parallelbahnen des Flughafens Frankfurt am Main zunächst in nordwestlicher und später nordöstlicher Richtung via "TABUM" führen. Die Flugverfahren werden von dem Luftfahrt- Bundesamt - Verwaltungsstelle Flugsicherung Offenbach - nach Vorarbeit der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die streitigen Taunusrouten sind mit Wirkung vom 19. April 2001 im Rahmen einer Neuordnung der Flugverfahren im Nordwesten des Flughafens Frankfurt am Main ausgewiesen worden (13. Änderungsverordnung zur 177. Durchführungsverordnung-Luftverkehrsordnung in der Fassung der 212. Durchführungsverordnung-Luftverkehrsordnung).
Geklagt haben gegen diese Flugrouten in dem ersten Verfahren (2 A 1062/01) die Städte Bad Soden, Eppstein, Kelkheim und Königstein sowie die Gemeinden Glashütten, Schmitten und Niedernhausen und in dem zweiten Verfahren (2 A 1569/01) vier private Kläger aus Kelkheim, Schmitten und Glashütten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Städte Bad Soden und Königstein insgesamt abgewiesen. Soweit die Kommunen Eigentümerinnen bewohnter Grundstücke sind, seien sie durch die neu eingeführten Flugrouten keiner abwägungserheblichen Lärmbelastung ausgesetzt. Die Klagen der anderen Kommunen und der privaten Kläger hatten überwiegend Erfolg. Das Gericht hat festgestellt, dass das Luftfahrt-Bundesamt bei der Routenausweisung die spezifischen topografischen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Lärmminderung, die sonst mit zunehmender Flughöhe eintrete, werde durch den hier beachtlichen Anstieg des Geländes weitgehend neutralisiert, zumindest aber erheblich relativiert. Deshalb müsse das Luftfahrt-Bundesamt die Routenführung unter Berücksichtigung der realen Flughöhen über Grund - mit Hilfe der inzwischen um diesen Punkt erweiterten Simulationsmodelle der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH - überprüfen, zumal nicht auszuschließen sei, dass eine mögliche geringe Verschiebung der Route zu einer insgesamt schonenderen Alternative führe.
Um zu vermeiden, dass infolge der Entscheidung Risiken für die Sicherheit des Luftverkehrs oder Mehrbelastungen für Gebiete entstünden, die schon jetzt bis zur Grenze der Zumutbarkeit durch Lärm beeinträchtigt seien, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Luftfahrt-Bundesamt einen Übergangszeitraum von drei Monaten eingeräumt, in denen die Kläger die Flugverfahren trotz des Planungsfehlers zu dulden haben. Der Verwaltungsgerichtshof stellt allerdings auch klar, dass einer Routenführung über bisher nicht belastete Taunus-Regionen keine grundsätzlichen Hindernisse entgegenstünden. Je nach dem Ergebnis der Überprüfung der von dem Gericht beanstandeten Verfahren sei es daher nicht ausgeschlossen, dass das Luftfahrt-Bundesamt diese oder ähnliche Routen neu festsetzt.
Keinen Erfolg hatten die Klagen, soweit sie sich gegen Anflugverfahren oder diejenigen Abflugverfahren richten, die von dem Flughafen zunächst in südlicher und südwestlicher Richtung verlaufen und dann in einer großen Rechtskurve nach Nordosten - auf langem Weg - nach "TABUM" geführt werden. Diese ohnehin nur relativ selten genutzten Verfahren sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs planungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen; gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Az.:2 A 1062/01 und 2 A 1569/01
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TABUM Gerichtsurteile Flugroutenänderungen Verfahrensfehler Abflugroute(n) Lärmbelastung Flugrouten Deutsche Flugsicherung (DFS) Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH)
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