Die folgenden Fragen wurden von Prof. Steinebach, der am 06.10.2005 eine fachliche Stellungnahme zur Konfigurationsanalyse der Fraport vorgestellt hat, an die Fraport gestellt. Erst gegen Ende des Verhandlungstages wurden von Fraport die Antworten zu den Fragen verlesen. Die Fragen sind original, die Antworten wurden, soweit möglich, mitgeschrieben. Die Antworten waren aber nicht wesentlich länger als der hier wiedergegebene Text.
- Welche Funktion und Stellung hat die Konfigurationsanalyse im Planfeststellungsverfahren? Handelt es sich um eine reine Betreiberbetrachtung oder soll ein raumordnerischer bzw. umweltbezogener Variantenvergleich durchgeführt werden?
Fraport: Es ist eine Betreiberbetrachtung. Raumordnerische Gesichtspunkte wurden im ROV bearbeitet oder werden im Landesentwicklungsplan entschieden - Ist der durchgeführte Variantenvergleich offen oder dient er (gemäß Unterlage) der Begründung der Variante Nordwest?
Fraport: Der Variantenvergleich ist ergebnisoffen und Begründung für die Nordwestvariante. - Wie werden der gegenüber dem Raumordnungsverfahren deutlich reduzierte Untersuchungsumfang und die thematischen Auslassungen (Verkehr, Wirtschaft) begründet?
Fraport: Gegenüber dem ROV gibt es einen deutlich geringeren Untersuchungsumfang. Wir haben den Umfang nicht reduziert. Verkehrliche und wirtschaftliche Auswirkungen hier nicht relevant. - Wie ist der "Verlust" des im Raumordnungsverfahren vorhandenen erhebliche und entscheidungsrelevanten Flächenvorteils der Variante Nordwest in der Konfigurationsanalyse zu bewerten?
Fraport: Im PFV wurden Flächenanforderungen vertieft und optimiert. Der Flächenbedarf ist bei den Nordvarianten in etwa gleich. - Stimmt der Antragsteller zu, dass der Eingriff in Naturflächen bei allen Varianten tendenziell in gleicher Größenordnung liegt?
Fraport: Stimmen nicht pauschal zu. Es geht um schutzgutbezogene Bewertung. - Stimmt der Antragsteller zu, dass bei Variante Nordwest die größten direkten Eingriffe in dargestellte Siedlungsflächen entstehen?
Fraport: Ja. - Stimmt der Antragsteller dem dargestellten Verlauf des Bauschutzbereichs im Ticona-Werk zu? (Anm.: es wurde eine Zeichnung vorgelegt)
Fraport: Grundsätzlich ja, aber veraltete Darstellung aus ROV - Betrachtet der Antragsteller Flächen mit zustimmungsfreier Bauhöhe unter 10m als sinnvoll nutzbares und wirtschaftlich lebensfähiges gewerbliches Bauland?
Fraport: Ja. Luftverkehrsgesetz macht hier keine Aussagen. Nur 10m hohe Gebäude sind zulässig, Ausnahmen mit Genehmigung der Luftverkehrsbehörde. - Wie kommt der Antragsteller hinsichtlich der Bauschutzbereiche auf eine Gleichwertigkeit der untersuchten drei Varianten?
Fraport hält Varianten unter Bauschutzbereichsbedingungen für vergleichbar. - Warum geht der Antragsteller im Vorhinein davon aus, dass erhebliche bauliche und technische Eingriffe in bestehende Gewerbebetriebe genehmigungsfähig sind?
Fraport: Wir denken, dass bauliche und technische Eingriffe Folge der Planfeststellung wäre und nicht mehr genehmigt werden muss. - Mit welchen fachlichen Grundlagen untermauert der Antragsteller die technische Machbarkeit de Abrissmaßnahmen im Ticona-Werk zur Herstellung der Hindernisfreiheit?
Fraport: Die Hindernissituation wurde umfänglich untersucht (A1, Kap. 3). Es verbleiben keine Hindernisse, die nicht durch technische Maßnahmen beseitigt werden könnten, keine unüberwindlichen Schwierigkeiten. - Mit welchen fachlichen Grundlagen untermauert der Antragsteller die wirtschaftliche Darstellbarkeit dieser Maßnahmen?
Fraport: Wir halten die Maßnahmen für finanzierbar. - Stimmt der Antragsteller zu, dass entsprechende Nachweise zwingende Vorbedingung für einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss sind?
Fraport: Nein, wir stimmen nicht zu. - Stimmt der Antragsteller zu, dass die ermittelten Lärmbelastungen hinsichtlich der Arbeitnehmer unvollständig sind?
Fraport: Nein, sie sind für alle Varianten in der Konfigurationsanalyse genannt. Lärmbetroffenheit von Ticona wird in Gutachten 12.2 S. 50 betrachtet. - In welcher Größenordnung schätzt der Antragsteller die Unsicherheiten in den Prognosebestandteilen Siedlung/Bevölkerung, Flugplan, Flugrouten und Pegelkonturen ein?
Fraport: Die Daten wurden nach neuestem Erkenntnisstand ermittelt und sachgerecht begründet. Flugrouten von DFS, Pegelkonturen nach Vorschrift berechnet. Unsicherheiten sind zu vernachlässigen und sind für alle Varianten gleich. - Stimmt der Antragsteller zu, dass die Bewertungsunsicherheiten in der Rangfolgenermittlung größer sind als die zwischen den Varianten ermittelten Belastungsdifferenzen?
Fraport: Nein, die Lärmbetroffenheit ist in den Varianten so weit auseinander, dass sie größer sind als die Unsicherheit. Unsicherheiten ändern die Reihenfolge nicht. - Warum wurden die Sicherheitsvoraussetzungen nicht anhand raumbezogener Abstands- und Vorsorgekriterien bewertet?
Fraport: Das Abstandkriterium ist 4 km. Flugzeuge können als Gefahrenquelle außer Acht bleiben. Die Richtlinie besagt nicht, dass in Bereichen unter 4 km Störfallanlagen nicht zulässig wären. - Wie bewertet der Antragsteller die fachlichen Anforderungen der Seveso-II-Richtlinie und die Stellungnahme der Störfallkommission?
Fraport: Berücksichtigung der Unfallvermeidung ist Ziel, nicht Risikominimierung. - Welche Bedeutung kommt aus Sicht des Antragstellers der luftverkehrsrechtlichen Sicherheitsfläche einer Landebahn zu? Darf diese mit Gebäuden und Industrieanlagen genutzt sein?
Fraport: Sicherheitsflächen sind Bestandteil des Bauschutzbereichs. und dienen der Sicherheit des Luftraums. - Wäre eine Neuplanung des Ticona-Werks auf dem jetzigen Werksgelände bei bestehender Landebahn Nordwest aus Sicht des Antragstellers eine ordnungsgemäße Planung und eine sinnvolle Nachbarschaft?
Fraport: Wir halten die Landebahn Nordwest mit Ticona für vereinbar. Eine Neuplanung des Ticona-Werks ist nicht Teil des Verfahrens.
Bitte lesen Sie auch: weitere Berichte vom Eröterungstag 06.10.2005 (Kapazität und Variantenauswahl: viele rechtliche Fragen).
Flughafen-Ausbau FRA Landebahn Nordwest Landesentwicklungsplan Hessen (LEP)