BVerwG: Klage gegen Festlegung von Flugrouten über Naturschutzgebiet zulässig
Pressemitteilung vom 19.12.2013
Von: @Bundesverwaltungsgericht <2013-12-19>
Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Naturschutz­verein Flugrouten für den Flughafen Leipzig-­Halle gerichtlich überprüfen lassen kann, da sie über ein Vogel­schutz­gebiet führt.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr.91/2013 vom 19.12.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Grüne Liga Sachsen, ein in Sachsen anerkannter Naturschutzverein, die festgelegten Flugrouten zur sog. kurzen Südabkurvung für den Flughafen Leipzig/Halle gerichtlich überprüfen lassen kann, und eine gegenteilige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen aufgehoben. Die Flugrouten, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgesetzt hatte, ohne den Kläger zu beteiligen, führen über das Vogelschutzgebiet „Leipziger Auwald“ und das Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auensystem“.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Flugrouten vor ihrer Festlegung darauf geprüft werden, ob ihre Benutzung geeignet ist, Gebiete zum Schutz von Natur und Landschaft erheblich zu beeinträchtigen. Ist dies im Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen nicht erfolgt und ergibt die spätere Prüfung, dass die Nutzung der Routen zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, ist ihre Festlegung unzulässig, wenn nicht eine Abweichungsentscheidung ergehen kann. An dieser Entscheidung sind anerkannte Naturschutzvereine zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht ist nicht nur verletzt, wenn eine Abweichungsentscheidung ohne ihre Beteiligung getroffen wird, sondern auch dann, wenn - was hier in Betracht kommt - eine Abweichungsentscheidung unterbleibt, weil die Behörde ihre Erforderlichkeit zu Unrecht verneint hat. Die hier mögliche Verletzung des Beteiligungsrechts eröffnet die Klage gegen die Flugroutenfestlegung.

Ob die Klage begründet ist, hängt davon ab, ob die Routen nur auf der Grundlage einer Abweichungsentscheidung hätten zugelassen werden dürfen. Die Frage kann erst beantwortet werden, wenn die Auswirkungen der Flugrouten auf die betroffenen Schutzgebiete ermittelt worden sind. Diese Aufgabe muss das Oberverwaltungsgericht erfüllen, an das die Sache deshalb zurückverwiesen worden ist. Der Ausgang des Rechtsstreits ist offen.

BVerwG 4 C 14.12 - Urteil vom 19. Dezember 2013

Vorinstanz:
OVG Bautzen 1 C 20/08 - Urteil vom 09. Mai 2012

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