Bundesverwaltungsgericht entscheidet Klagen gegen Regionalplan Südhessen
Pressemitteilung BVerwG vom 20.11.2002
<2003-11-22>
Klagen von Gemeinden gegen die Regionalplanung zum Flughafen Frankfurt/Main
Der Regionalplan Südhessen 2000 enthält Aussagen zur Siedlungsbeschränkung und zur beabsichtigten Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main um eine zusätzliche Start- und Landebahn. Hiergegen haben sich u.a. die vom Fluglärm betroffenen Städte Offenbach und Flörsheim gewandt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom heutigen Tage entschieden, dass derartige Ziele der Raumordnung Rechtsnormcharakter haben und deshalb im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden können. Damit hat es Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs korrigiert.
In Hessen sieht der Gesetzgeber für die Regionalpläne keine bestimmte Rechtsform vor. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, dass Regionalpläne in diesem Bundesland nicht die Qualität von Rechtsvorschriften haben. Auch Zielfestlegungen, die in solchen Plänen enthalten sind, hat er den Rechtssatzcharakter abgesprochen. Aus diesem Grunde hat er die Normenkontrollanträge ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung erzeugen Ziele der Raumordnung außenrechtsverbindliche Wirkungen. Sie weisen überdies die Merkmale generell-abstrakter Regelungen auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sachen zurückverwiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr zu prüfen haben, ob es sich bei den angegriffenen Planaussagen um Zielfestlegungen handelt, durch die die Planungshoheit der betroffenen Städte und Gemeinden verletzt wird.
BVerwG 4 CN 5.03 und 4 CN 6.03 - Urteile vom 20. November 2003
Der Regionalplan Südhessen 2000 enthält Aussagen zur Siedlungsbeschränkung und zur beabsichtigten Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main um eine zusätzliche Start- und Landebahn. Hiergegen haben sich u.a. die vom Fluglärm betroffenen Städte Offenbach und Flörsheim gewandt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom heutigen Tage entschieden, dass derartige Ziele der Raumordnung Rechtsnormcharakter haben und deshalb im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden können. Damit hat es Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs korrigiert.
In Hessen sieht der Gesetzgeber für die Regionalpläne keine bestimmte Rechtsform vor. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, dass Regionalpläne in diesem Bundesland nicht die Qualität von Rechtsvorschriften haben. Auch Zielfestlegungen, die in solchen Plänen enthalten sind, hat er den Rechtssatzcharakter abgesprochen. Aus diesem Grunde hat er die Normenkontrollanträge ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung erzeugen Ziele der Raumordnung außenrechtsverbindliche Wirkungen. Sie weisen überdies die Merkmale generell-abstrakter Regelungen auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sachen zurückverwiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr zu prüfen haben, ob es sich bei den angegriffenen Planaussagen um Zielfestlegungen handelt, durch die die Planungshoheit der betroffenen Städte und Gemeinden verletzt wird.
BVerwG 4 CN 5.03 und 4 CN 6.03 - Urteile vom 20. November 2003
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