Ohne Akteneinsicht keine Fortsetzung des Erörterungstermins zum Flughafenausbau
Pressemitteilung vom 11. 01. 2006
Von: @Baumann Rechtsanwälte <2006-01-11>
Rechtsanwälte beantragen Abbruch des Erörterungstermins

Mit Schreiben vom heutigen Tage hat die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte in Würzburg, die die Bürgerinitiative Sachsenhausen und deren Mitglieder, die Kommunalunternehmen der Stadt Offenbach sowie die Baugesellschaften in Offenbach und die Kommunen Weiterstadt, Erzhausen, Griesheim und Groß- Zimmern im Planfeststellungsverfahren für den geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vertritt, einen Antrag auf Abbruch des Erörterungstermins beim Regierungspräsidium Darmstadt eingereicht.

Die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte hatte zuvor beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel für vier Mitglieder der Bürgerinitiative Sachsenhausen Akteneinsicht in die Umweltinformationen der behördlichen Verfahrensakten erstritten (Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2006, Az.: 12 K 2828/05).

Rechtsanwältin Daniela Schuster von der Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte: "Das Regierungspräsidium Darmstadt hat davon gesprochen, dass die Verfahrensakten derzeit etwa 1.300 Ordner umfassen würden. Bei einem so umweltrelevanten Vorhaben wie dem geplanten Flughafenausbau gehen wir davon aus, dass eine Vielzahl der Unterlagen umweltrelevant sind und deshalb auch zur Akteneinsicht bereitgestellt werden müssen. Wir vermuten, dass es sich hierbei um etwa 500 Aktenordner handelt."

Die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte hat nun das Regierungspräsidium Darmstadt zunächst aufgefordert, sämtliche Verfahrensakten aufzulisten und darzustellen, welche Umweltinformationen die Akten jeweils enthalten. Die Rechtsanwälte müssen sich ein eigenes Bild vom Umfang der Umweltakten machen können; keinesfalls sei es zulässig, dass die Behörden die zur Akteneinsicht freigegebenen Unterlagen nach eigenem Belieben zusammenstellen, ohne dass hieraus der ursprüngliche behördliche Aktenbestand erkennbar wird.

Die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte weist darauf hin, dass im Übrigen die Verwaltungsbehörden auch aufgrund des allgemeinen Akteneinsichtsrechts des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes veranlasst sind, sämtliche Akten zur Verfügung zu stellen, die nicht unter den Datenschutz fallen. Rechtsanwältin Schuster: "Würde sich die hessischen Behörden an die gesetzlichen Vorschriften halten, müssten auch große Teile der übrigen Akten zur Akteneinsicht freigegeben werden!"

Die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte hatte sich über ein Jahr bemüht, Akteneinsicht sowohl beim Regierungspräsidium Darmstadt als auch beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zu erhalten. Der Antrag wurde zunächst über 10 Monate nicht beschieden, obwohl das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass eine Entscheidung innerhalb von 2 Monaten ergehen soll. Erst kurz nach Beginn des Erörterungstermins wurde der Antrag abgelehnt. Zu Unrecht, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Januar 2006 festgestellt hat.

Die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte fordert nun den Abbruch des Erörterungstermins. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe ausdrücklich anerkannt, dass Umweltdaten zu den Informationen gehören, auf die Betroffene zur Begründung und Erörterung ihrer Einwendungen zurückgreifen können. Die Redebeiträge im Erörterungstermin seit September 2005 müssen nach erfolgter Akteneinsicht womöglich auf eine völlig neue Grundlage gestellt werden. Daher sei der Erörterungstermin abzubrechen.

Rechtsanwalt Andreas Große kritisiert die sich abzeichnende Praxis des Regierungspräsidiums Darmstadt, den Erörterungstermin nahtlos fortzusetzen: "Eine Vorgehensweise, wie sie das Regierungspräsidium vorschlägt und wonach die Akten während des laufenden Erörterungstermin eingesehen werden sollen, ist aus unserer Sicht absolut inakzeptabel: Die Akteneinsicht wurde mehr als ein halbes Jahr vor Beginn des Erörterungstermins beantragt. Allein und ausschließlich die rechtswidrige Verweigerung führt nun dazu, dass die Unterlagen erst jetzt eingesehen werden können. Da Einwender nicht gleichzeitig die Unterlagen einsehen und am Erörterungstermin teilnehmen können, muss also der Erörterungstermin für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten unterbrochen werden. In diesem Zeitraum besteht Gelegenheit, die Unterlagen, die in voraussichtlich 500 Aktenordnern enthalten sind, zu sichten, auszuwerten und ggf. durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Fortführung des Erörterungstermins ist daher rechtswidrig."

Gleichzeitig wird die Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte Aufsichtsbeschwerde gegen die Verhandlungsleitung des Erörterungstermins einreichen.
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