Stellungnahme des BUND-Hessen zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Einrichtung eines Regionalfonds im Rahmen der Allianz für Fluglärmschutz "Gemeinsam für die Region" (Regionalfondsgesetz-RegFondsG, Landtags-Drucksache 18/5592)
Der BUND Hessen begrüßt die politische Bereitschaft zur Minderung der Belastungen durch den Fluglärm. Der vorliegende Gesetzentwurf ist jedoch inakzeptabel. Er stellt einen gravierenden Verstoß gegen das "Verursacherprinzip" dar. Angesichts von ca. 280.000 Betroffenen nach der Lärmschutzverordnung ist der angestrebte Fonds mit Fördermitteln in Höhe von ca. 115-120 Mio. € und einem Kreditvolumen von 150 Mio. € außerdem deutlich zu gering ausgestattet.
Gegen den vorgelegten Gesetzentwurf tragen wir folgende Bedenken und Anregungen vor:
Der Gesetzentwurf verstößt gegen das "Verursacherprinzip". Das "Verursacherprinzip" ist ein Kernelement des umweltpolitischen Ordnungsrechts. Um Präzedenzfälle zu vermeiden, sollten Verstöße gegen das "Verursacherprinzip" unbedingt vermieden werden. Nach dem "Verursacherprinzip" muss der Verursacher einer Umweltbelastung für die Vermeidung und die Beseitigung der Umweltbelastung aufkommen.
Verursacher des Fluglärms ist der Flugbetrieb und damit die Fraport AG als Betreiberin des Frankfurter Flughafens. Um den Verstoß gegen das Verursacherprinzip zu vermeiden, sollte die Landespolitik sich um eine bessere gesetzliche Ausgestaltung des Schutzes vor Fluglärm bemühen. Das hierfür notwendige Gesetzesvorhaben sollte sofort und damit zeitlich parallel zum RegFondsG in Angriff genommen werden. Das RegFondsG sollte um eine Regelung ergänzt werden, wonach das Gesetz erst in Kraft tritt, wenn das Gesetzgebungsvorhaben zur Verbesserung des Fluglärmschutzes scheitern sollte.
Der Entwurf zum RegFondsG lässt die politisch maßgebliche Frage nach Lärmgrenzwerten und Überflughöhen unbeantwortet. Der angebotene Finanzrahmen ist damit willkürlich gewählt. Dies ist nicht hinnehmbar. Die Landespolitik muss auf die aus den Protesten der Bevölkerung erkennbare Belastung reagieren und klare Aussagen zum Schutz vor Fluglärm treffen. Dies kann und sollte im Rahmen des unter Punkt 2 angeregten Gesetzgebungsverfahrens zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm geschehen. Selbst wenn das Gesetzgebungsverfahren scheitert, wäre damit der von der Landespolitik politisch akzeptierte Lärmschutz soweit normiert, dass hieraus der Finanzbedarf für den RegFondsG erkennbar ist.
Die jetzt in § 2 vorgesehene "Richtlinie" ist u.E. unzureichend. Der Anspruch auf Mittel aus dem Regionalfonds sollte im RegFondsG (Entwurf) durch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geregelt werden. Wegen der hohen politischen Bedeutung sollte diese Rechtsverordnung - wie der Landesentwicklungsplan - erst nach der Beratung im Hessischen Landtag vom zuständigen Fachminister bzw. der Landesregierung erlassen werden dürfen.
Das in § 2 vorgesehene Vorschlagsrecht der Region wird begrüßt Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kriterien zur Mittelvergabe im Laufe der nächsten Jahre geändert werden müssen, sollte jedoch das Vorschlagsrecht der Fluglärmkommission und nicht das Vorschlagsrecht des "Forums Flughafen und Region (FFR)" vorgesehen werden. Damit wäre eine Kontinuität gewahrt Im Unterschied zum rein politischen Gremium "Forum Flughafen und Region (FFR)" hat die Fluglärmkommission eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht. Da die Fluglärmkommission nach § 32b Abs. 3 LuftVG berechtigt ist, "der Genehmigungsbehörde .... Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm .... in der Umgebung des Flugplatzes vorzuschlagen." ist sie im besonderen Maß geeignet, eine Abstimmung über die Kriterien der Mittelvergabe herbeizuführen.
Regionalfonds Landesentwicklungsplan Hessen (LEP)