VGH: Keine Verpflichtung der Fraport AG zur Unterlassung der Errichtung der A 380-Werft
Klage der Stadt Mörfelden-Walldorf abgewiesen
Von: @Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) <2004-11-25>

Der 12. Senat des Hess.VGH hat heute eine Klage der Stadt Mörfelden-Walldorf gegen die Fraport AG abgewiesen. Mit dieser Klage wollte die Kommune - außerhalb des laufenden Planfeststellungsverfahrens - den Bau der A 380-Werft sowie jegliche sonstige Bautätigkeit der Fraport AG in dem Bannwald von Mörfelden-Walldorf verhindern und außerdem erreichen, dass die Fraport AG ihren Antrag auf Planfeststellung für dieses Projekt zurücknimmt.

Zur Begründung ihrer Klage machte die Stadt geltend, zwischen ihr und der damaligen Flughafen Frankfurt Main AG - FAG - sei im Jahr 1977 ein entsprechender Vertrag geschlossen worden. Damals bemühte sich die FAG um eine bau- und forstrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Rundsicht-Radar-Anlage (ASR-8) in einem Waldgebiet, das auf Antrag der Stadt im Jahr 1975 als Schonwald (heute: Bannwald) ausgewiesen worden ist. Die Stadt machte damals ihre einvernehmliche Mitwirkung bei der Erteilung der Genehmigungen davon abhängig, dass sich die FAG schriftlich verpflichten sollte, in Zukunft jeglichen baulichen Eingriff in den Schonwald zu unterlassen.

Der Hess. VGH hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei kein entsprechender Vertrag zustande gekommen. Die Stadt habe ein wohl vorliegendes Angebot der FAG nicht in der gebotenen schriftlichen Form unmissverständlich angenommen, weil sie einer für die FAG essenziellen Regelung über die Verlegung der Okrifteler Straße widersprochen habe. Im Übrigen sei der Vertrag, wenn er zustande gekommen wäre, nichtig. Der FAG habe im Jahr 1977 ein Rechtsanspruch sowohl auf Erteilung der Baugenehmigung als auch auf Zulassung der Rodung des Schonwaldes (im Umfang von knapp 1.200 m2) zugestanden. Die erforderliche Rodung des Schonwaldes für die Errichtung der Radaranlage habe der Sicherheit des Luftverkehrs gedient, ohne die Lärmschutzfunktion des Waldes zu beeinträchtigen. Deshalb habe die Erteilung dieser Genehmigungen und die einvernehmliche Mitwirkung der klagenden Stadt am Genehmigungsverfahren nicht von der Verpflichtung der FAG abhängig gemacht werden dürfen, in Zukunft jeglichen Eingriff in den Schonwald zu unterlassen.

Die Revision gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.

Aktenzeichen: 12 A 1496/04


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