BGH: Lärmgeplagte Flughafenanwohner haben keinen Anspruch auf Schadenersatz
Bei planfestgestelltem Flughafen keine zivilrechtlichen Ansprüche
<2005-01-20>
Vom Fluglärm geplagte Flughafenanwohner haben keinen zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den Flughafenbetreiber, weder für Schallschutzmaßnahmen noch für Wertminderung eines Grundstücks. Der Bundesgerichtshof hat heute in letzter Instanz eine anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Lohmar bei Köln, deren Haus von landenden Flugzeugen in weniger als 300 m Höhe überflogen wird. Die Kläger hatten auf eigene Kosten Schallschutzmaßnahmen an ihrem Haus durchgeführt und dafür die Erstattung der Kosten sowie einen Ausgleich für den Wertverlust ihres Hauses gefordert. Das Oberlandgericht Köln hatte ihnen einen solchen Anspruch zugesprochen. Der beklagte Flughafen Köln/Bonn hatte dagegen Revision eingelegt.
Der BGH entschied jetzt, bei einem planfestgestellten Flughafen komme ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Frage. Im Planfeststellungsverfahren hätten den Betroffenen die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen anzuordnen sowie auf dem Wege der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ihre Ansprüche auf besseren Lärmschutz durchzusetzen, wenn die Maßnahmen der Behörde ihrer Meinung nach nicht ausreichten. Danach können keine zivilrechtlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden, nicht einmal dann, wenn die Beeinträchtigungen die enteignungsrechtliche Schwelle überschreiten.
Allerdings können Anwohner von Flughäfen, die schon vor 1958 errichtet wurden, weiterhin mit Hilfe von Verwaltungsklagen Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigungen durchsetzen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass bei diesen Alt-Flughäfen kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
Die vom Kläger geltend gemachte Beeinträchtigung durch den Fluglärm bestritt das Gericht nicht. Bei der Beurteilung, ob der Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB darstellt, sei der Richter auf eine "Würdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände" angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) seien keine Normen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und die dort genannten Grenzwerte seien nicht verpflichtend anzuwenden, könnten aber als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.
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Geklagt hatte ein Ehepaar aus Lohmar bei Köln, deren Haus von landenden Flugzeugen in weniger als 300 m Höhe überflogen wird. Die Kläger hatten auf eigene Kosten Schallschutzmaßnahmen an ihrem Haus durchgeführt und dafür die Erstattung der Kosten sowie einen Ausgleich für den Wertverlust ihres Hauses gefordert. Das Oberlandgericht Köln hatte ihnen einen solchen Anspruch zugesprochen. Der beklagte Flughafen Köln/Bonn hatte dagegen Revision eingelegt.
Der BGH entschied jetzt, bei einem planfestgestellten Flughafen komme ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Frage. Im Planfeststellungsverfahren hätten den Betroffenen die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen anzuordnen sowie auf dem Wege der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ihre Ansprüche auf besseren Lärmschutz durchzusetzen, wenn die Maßnahmen der Behörde ihrer Meinung nach nicht ausreichten. Danach können keine zivilrechtlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden, nicht einmal dann, wenn die Beeinträchtigungen die enteignungsrechtliche Schwelle überschreiten.
Allerdings können Anwohner von Flughäfen, die schon vor 1958 errichtet wurden, weiterhin mit Hilfe von Verwaltungsklagen Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigungen durchsetzen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass bei diesen Alt-Flughäfen kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
Die vom Kläger geltend gemachte Beeinträchtigung durch den Fluglärm bestritt das Gericht nicht. Bei der Beurteilung, ob der Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB darstellt, sei der Richter auf eine "Würdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände" angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) seien keine Normen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und die dort genannten Grenzwerte seien nicht verpflichtend anzuwenden, könnten aber als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.
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