Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juli 2017 die Klage der Landeshauptstadt Mainz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landes Hessen zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 vollständig abgewiesen.
Das Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, hatte mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 die Pläne für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main festgestellt. Dieses Ausbauvorhaben umfasst neben der Errichtung der Landebahn Nordwest den mittlerweile begonnenen Bau eines dritten Terminals, ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum sowie den Ausbau der umliegenden öffentlichen Straßen.
Über den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 wurden elf Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof durchgeführt; die weiteren Verfahren waren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Musterverfahren ausgesetzt worden, darunter auch das Klageverfahren der Landeshauptstadt Mainz.
Gegen die in diesen Musterverfahren ergangenen Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 wurden sowohl von Kommunen, Privatklägern und einem Klinikum als auch vom Land Hessen in acht Verfahren Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Mit Urteil vom 4. April 2012 verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht das Land Hessen unter Abänderung der Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr, soweit diese bezogen auf das Kalenderjahr durchschnittlich 133 Flugbewegungen je Nacht übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zur Umsetzung dieses Urteils änderte das Land Hessen mit Datum vom 29. Mai 2012 den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 wie folgt ab:
„Für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr sind auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf das Kalender, jahr nicht überschritten werden; der Flughafenkoordinator darf kalenderjähr, lich nicht mehr als 48.545 Zeitnischen (Slots) für Flugbewegungen zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie 05:00 und 06:00 Uhr zuweisen.“
Daneben hat der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 seither noch weitere Änderungen erfahren, u. a. hinsichtlich eines neuen Schallschutzkonzepts in Bezug auf gewerbliche Nutzungen, Schutzvorkehrungen gegen Wirbelschleppenrisiken und einer Umgestaltung des Terminals 3.
Nach Zurückweisung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde in dem letzten noch anhängigen Musterverfahren durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2013 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das bis dahin ausgesetzt gewesene Klageverfahren der Landeshauptstadt Mainz fortgesetzt. In diese Klage einbezogen wurde von der Landeshauptstadt Mainz die vorstehend wiedergegebene Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen aus dem Bescheid des Landes Hessen vom 29. Mai 2012 und die vom Land mit Änderungsbeschlüssen verfügten Ergänzungen zu den Bestimmungen bezüglich der sog. Wirbelschleppen.
Mit einem Teil-Beschluss vom 6. Oktober 2015 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof einige der zahlreichen von der Landeshauptstadt Mainz gestellten Klageanträge - vorab - entschieden und diese Anträge abgelehnt; dieser Teil-Beschluss ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2017 rechtskräftig geworden.
Nachdem die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, verfolgt die Landeshauptstadt Mainz mit dem noch anhängigen Teil ihrer ursprünglichen Klage nunmehr das Ziel, den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main dahin zu ändern, dass nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen dürfen bzw. dass die Lärmimmissionen in den sog. Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr durch weitere Betriebsbeschränkungen bzw. durch geeignete Maßnahmen zu reduziert werden.
Diese Anträge blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschlusses vom 11. Juli 2017 verweist der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die Gründe in den Musterverfahren und die danach unbeanstandet gebliebene Lärmermittlung und Lärmbewertung für das mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 abgewogene Lärmkonzept. Gegenüber diesen Verfahren zeige die Klagebegründung der Landeshauptstadt Mainz weder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten ihres - bezogen auf die Musterverfahren - sog. Nachverfahrens auf, die einer Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen und Entscheidungen entgegenstehen könnten. Ergänzend hierzu führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof zur Begründung im Wesentlichen weiter aus, die von der Landeshauptstadt Mainz in Bezug genommenen neueren Aussagen und Studien über die Wirkungen von Fluglärm gingen nicht über die vom Fluglärmschutzgesetz berücksichtigten wissenschaftlichen Erkenntnisse hinaus; dies gelte sowohl für die vorgelegte Pressemitteilung der Deutschen Herzstiftung und die darin enthaltenen Aussage von Prof. Dr. Münzel zu den vom nächtlichen Fluglärm ausgehenden Gesundheitsgefahren als auch für die Studie von Prof. Dr. Münzel vom 7. Juli 2013. Schließlich ergäben sich aus der sog. NORAH-Studie ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine evidente Ungeeignetheit der Auslöse- und Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes aufgrund eines neuen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über schon weit vor Erreichen dieser Lärmwerte drohende Gesundheitsgefahren.
Die Revision gegen den Beschluss vom 11. Juli 2017 wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 9 C 1497/12.T
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst
(Pressemitteilung des VGH Kassel 09/2017 vom 14. Juli 2017)
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