Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm hat die Fraport AG aufgefordert, die heute auf dem Gelände der Nordwestbahn begonnenen Rodungsarbeiten, die einen irreversiblen Eingriff in geschützte Natur darstellen und effektiven Rechtsschutz vereiteln, unverzüglich zu stoppen. Wie ihr Sprecher, Berthold Fuld, erklärte, ist es fraglich, ob der Verwaltungsgerichtshofs Kassel hinreichend den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt hat.. Die ehrenamtlichen Richter, die das Volk repräsentieren, waren nicht beteiligt, eine öffentliche mündliche Verhandlung, die angesichts der komplexen Problematik unverzichtbar ist, erfolgte nicht. Dazu wurde in überraschend kurzer Zeit nach Eingang der letzten Schriftsätze entschieden.
Die Bundesvereinigung verweist darauf, dass im Falle des Flughafens Berlin-Schönefeld das Bundesverwaltungsgericht anders entschieden hat; maßgebender Grund für die dortige Eilentscheidung war zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, obwohl der Planfeststellungsbeschluss noch nicht rechtskräftig war. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Presseerklärung vom 14.4.2005 aus "Erst im Verfahren der Hauptsache kann die Vielzahl der durch die Klagen aufgeworfenen, zum Teil schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen verlässlich geklärt werden. Das Planvorhaben ist mit baulichen und sonstigen Eingriffen verbunden, die geeignet sind, das Gesicht des davon betroffenen Raumes weit über den vorhandenen Flughafen hinaus nachhaltig zu verändern. Solche, möglicherweise nur schwer rückgängig zu machenden Eingriffe zuzulassen, erscheint dem Gericht nicht vertretbar, wenn noch kein rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Demgegenüber muss das Interesse des Antragsgegners und der Träger des Vorhabens, ohne Zeitverzug das Vorhaben in Angriff zu nehmen, zurücktreten.". Diese Beschlussfassung wurde vom VGH Kassel weitgehend ignoriert, obwohl die Dringlichkeit durch die Wirtschaftskrise noch weniger als zuvor gegeben ist und das sich abzeichnende Nachtflugverbot neue Fragen hinsichtlich der Wirtschaftlichlichkeit des Ausbaus aufwirft.
Entgegen dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer Berufungs- oder Revisionsmöglichkeit bei wichtigen Entscheidungen ist hier gesetzlich ein Rechtsmittel nicht vorgesehen; es bleibt den Betroffenen jedoch unbenommen, Anhörungsrüge zu erheben oder sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Da dies bereits angekündigt wurde, hält die Bundesvereinigung es für geboten, zumindest abzuwarten, ob die Betroffenen mit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung Erfolg haben.
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