HMWEVL: Rechtliche Prüfung der Verspätungs­landungen gegen Ryanair eingeleitet
Pressemitteilung des HMWEVL vom 12.04.2018
Von: @Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung <2018-04-12>
Nach der jüngsten Zunahme verspäteter Ryanair-Landungen nach 23 Uhr hat das Verkehrs­ministerium die Überprüfung auf Vorliegen einer Ordnungs­widrigkeit wegen Verstoßes gegen das Nachtflug­verbot eingeleitet.

Nachdem die Zahl der verspäteten Ryanair-Landungen nach 23 Uhr mit der Umstellung auf den Sommerflugplan am 25. März wieder deutlich zugenommen hat, hat das Verkehrsministerium die Überprüfung der Verspätungslandungen auf Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Nachtflugbeschränkungen am Flughafen Frankfurt auf den Weg gebracht. Dazu hat das Ministerium in einem ersten Schritt die Flugdaten der beiden besonders häufig verspäteten Ryanair-Flüge aus Barcelona und London-Stansted ans zuständige Regierungspräsidium übergeben. „Diese beiden Verbindungen reißen besonders häufig die 23-Uhr-Grenze am Frankfurter Flughafen, so dass der Verdacht nahe liegt, dass dafür die Flugplangestaltung ursächlich ist“, sagte Wirtschafts- und Verkehrsminister Tarek Al-Wazir am Donnerstag in Wiesbaden. „Wir haben deshalb dem zuständigen Regierungspräsidium mitgeteilt, dass ein Ordnungswidrigkeitsverfahren für diese Flüge eingeleitet werden soll. Für den Fall, dass das Regierungspräsidium einen Verstoß feststellt, wird es auch über entsprechende Sanktionen entscheiden.“

Details der Nachtflugbeschränkungen

Die mit dem Planfeststellungsbeschluss in 2007 festgelegten Nachtflugbeschränkungen für den Flughafen Frankfurt sehen vor, dass auch Landungen nach 23:00 Uhr bis spätestens 23:59 Uhr ausnahmsweise zulässig sein können. Landungen nach 23:00 Uhr stellen daher nicht automatisch eine Verletzung des Nachtflugverbots dar. Entscheidend dabei ist: Die Verspätungen dürfen sich nicht bereits aus der Flugplangestaltung ergeben. Erwiesene Verstöße gegen das Nachtflugverbot können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom zuständigen Regierungspräsidium in Darmstadt mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem kommt bei erwiesenen Verstößen auch die sogenannte „Einziehung des Wertes der Taterträge“ in Betracht. Hierunter würde z.B. die Einziehung der Kosten fallen, die im Fall einer Ausweichlandung an einem Ausweichflughafen ohne Nachtflugbeschränkung bei Ryanair entstanden wären.

Al-Wazir: „Wir suchen jetzt die rechtliche Klärung: Sind Verbindungen, die so knapp geplant werden, dass schon kleinste Unregelmäßigkeiten zu Verspätungen am späten Abend führen, mit dem Planfeststellungsbeschluss vereinbar oder nicht? Das muss jetzt das Regierungspräsidium Darmstadt in einem ergebnisoffenen Verfahren prüfen und entscheiden.“

Entwicklung der Landungen von Ryanair nach 23 Uhr

  • Januar 2018 (Winterflugplan): 19 Landungen. Dies entspricht einem Anteil von 70 Prozent an allen Verspätungslandungen am Frankfurter Flughafen.
  • Februar 2018 (Winterflugplan): 9 Landungen. Dies entspricht einem Anteil von 35 Prozent an allen Verspätungslandungen am Frankfurter Flughafen.
  • 1. bis 24. März 2018 (Winterflugplan): 12 Landungen. Dies entspricht einem Anteil von 40 Prozent an allen Verspätungslandungen am Frankfurter Flughafen.
  • bis 31. März 2018 (Sommerflugplan): 17 Landungen. Dies entspricht einem Anteil von 63 Prozent an allen Verspätungslandungen am Frankfurter Flughafen.

Ryanair hat einen Anteil aller planmäßigen Landungen nach 22 Uhr von etwa 25%.

Maßnahmen zur Beschränkung

Seit dem Auftreten gehäufter Verspätungen von Ryanairflügen haben die Fluglärmschutzbeauftragte und die hessische Luftaufsicht zahlreiche Maßnahmen eingeleitet, um die Ursachen der Verspätungen zu analysieren und die Zahl der Verspätungslandungen dadurch auf ein Minimum zu beschränken. Dazu zählen u.a.:

  • Regelmäßige, engmaschige Überprüfung der verspäteten Nachtflüge und Abgleich mit den vor 23:00 Uhr abgewickelten Flugbewegungen

  • Schriftliche Aufforderungen zur Einhaltung der 23:00 Uhr Grenze, zur Übermittlung der Verspätungsursachen und Flugpläne zu verschiedenen Flugbewegungen (teilweise in mehreren Schritten)

  • Piloten werden von der Luftaufsicht direkt nach der Landung noch im Cockpit zum Ausfüllen sogenannter Declarations (Erklärungen der Verspätungsursachen) aufgefordert

  • Einbestellungen ins HMWEVL, um Abhilfemaßnahmen zu erörtern und einzufordern

  • Anforderung von An- und Abflugdaten sowie Rollzeiten an korrespondierenden ausländischen Flughäfen über den Flughafenkoordinator

  • Überprüfung dieser Datensätze über mehrere Monate und Abgleich mit den von Ryanair übermittelten Flugplänen sowie Übermittlung an Ryanair mit der Aufforderung, entsprechende Anpassungen vorzunehmen

  • Vorbereitungen zu einer möglichen Local Rule für die Slotvergabe, die im Fall eingetretener Verspätungen automatisch bestimmte Informations- und Begründungsanforderungen an Airlines vermittelt, um so den Prüfprozess zu vereinfachen. Nach Anhörung des Koordinierungsausschusses wird diese durch den Bund festzulegen sein. Derzeit wird der Prüfprozess fallbezogen je Airline durch das HMWEVL eingeleitet.

Dies hat dazu geführt, dass die Anzahl der Verspätungslandungen im Winterflugplan erheblich zurückging, bis auf ein mit den anderen Airlines vergleichbares Maß. Mit der Umstellung auf den Sommerflugplan am 25.3.2018 kam es – in Kombination mit erhöhten Verkehrsaufkommen zu Ostern - zu einem erneuten Anstieg der Verspätungszahlen, der bei Ryanair überproportional stark ausfiel. Auffallend waren vor allem gehäufte Verspätungen aus Barcelona und Stansted.

Links:

Themen hierzuAssciated topics:

Wirtschaftsministerium, hessisches Ryanair DAC Überprüfung Ausnahme-Nachtflüge Verspätete Landungen

Die Bildrechte werden in der Online-Version angegeben.For copyright notice look at the online version.

Bildrechte zu den in diese Datei eingebundenen Bild-Dateien:

Hinweise:
1. Die Bilder sind in der Reihenfolge ihres ersten Auftretens (im Quelltext dieser Seite) angeordnet.
2. Beim Anklicken eines der nachfolgenden Bezeichnungen, wird das zugehörige Bild angezeigt.
3, Die Bildrechte-Liste wird normalerweise nicht mitgedruckt,
4. Bildname und Rechteinhaber sind jeweils im Dateinamen des Bildes enthalten.