Im Verwaltungsverfahrensgesetz, Abschnitt Planfeststellungsverfahren, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 heisst es:
"Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen."
Das bedeutet, dass verspätet abgegebene Einwendungen (in aller Regel) unwirksam sind. (In Art. 75 Abs. 2 VwVfG findet sich eine Relativierung)
Die Präklusion hat folgenden Zweck:
- Beschleunigung und Konzentration des Verwaltungsverfahrens sowie die Schaffung von Rechtssicherheit nach einer einmal ergangenen Entscheidung.
- Mittel dazu ist das Setzen von Ausschlußfristen für Einwendungen bzw. der Erlaß bestandskraftfähiger Verwaltungsakte.
- Die durch das Vorhaben Betroffenen sollen veranlaßt werden, ihre Bedenken gegen das Vorhaben rechtzeitig geltend zu machen, statt ihre Einwendungen und Abwehransprüche erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt oder gar nach Fertigstellung der Anlage geltend zu machen.
Präklusion Ablauf einer Planfeststellung Einhaltung von Fristen Einwendungsfrist